AGB & Leistungsbeschreibung
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Diese deutsche Fassung ist maßgeblich. An English convenience translation is available.
Stand: 2026-07-10
1. Vertragsbestandteile und Rangfolge
Section titled “1. Vertragsbestandteile und Rangfolge”Für die Nutzung von PaaSbox gelten in dieser Reihenfolge:
- der bei der Bestellung im Kundenportal geschlossene Einzelvertrag (gewählter Tarif und Abrechnungsplan),
- diese Leistungsbeschreibung einschließlich der Preisliste in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung,
- die Vertragsbedingungen des Bitkom für die Nutzung von Software über das Internet (SaaS Bitkom), Version 3.0 — unverändert einbezogen: PDF (deutsch, maßgeblich) · PDF (English),
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bitkom (AV Bitkom), Version 3.0 — unverändert einbezogen: PDF (deutsch, maßgeblich) · PDF (English).
Bei Widersprüchen geht die jeweils früher genannte Regelung vor. Regelungen dieser Leistungsbeschreibung gehen abweichenden Regelungen der Bitkom-Module vor und verdrängen diese. Die Bitkom-Module werden ohne inhaltliche Änderung einbezogen.
Anbieter: TODO(owner): Name/Firma, Anschrift — siehe Impressum.
2. Leistungsbeschreibung
Section titled “2. Leistungsbeschreibung”2.1 Leistungsgegenstand
Section titled “2.1 Leistungsgegenstand”PaaSbox ist eine Software-as-a-Service-Plattform für den Betrieb von Kubernetes-Clustern auf dem eigenen Hetzner-Cloud-Account des Kunden: eine Self-Service-Konsole (console.paasbox.com) nebst API sowie eine automatisierte Steuerungsebene (“Control Plane”), die Kubernetes-Cluster provisioniert und betreibt. Die Nutzung erfolgt über den Browser und die API; der Anbieter überlässt dem Kunden keine Software zur Installation. Übergabepunkt der Leistung ist der Ausgang des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums zum Internet; Störungen der Internetverbindung liegen außerhalb des Risikobereichs des Anbieters.
Einsatzbereich ist der Betrieb containerisierter Anwendungen des Kunden auf Kubernetes im geschäftlichen Umfeld. Verwendungszweck und Einsatzbedingungen ergeben sich ergänzend aus der Nutzungsrichtlinie, die Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung ist (Ziffer 1.1 SaaS Bitkom). Sie schließt insbesondere Hochrisiko-Anwendungen aus.
2.2 Was der Anbieter betreibt
Section titled “2.2 Was der Anbieter betreibt”- die Kubernetes-Control-Plane jedes Kunden-Clusters (API-Server, etcd, Scheduler, Controller) als verwaltete Komponenten auf Infrastruktur der Plattform, einschließlich fortlaufender Sicherungen des etcd-Zustands,
- Provisionierung und Lebenszyklus: Cluster-Erstellung, Kubernetes-Upgrades, Skalierung, Hibernation (Ruhezustand) und Aufwecken, Reparatur von Worker-Knoten,
- das Kundenportal samt API, kurzlebigen Admin-Zugangsdaten (kubeconfig, Gültigkeit maximal 8 Stunden) und Abrechnungsfunktionen,
- bei Übernahme vorhandener Server des Kunden (“Adoption”): Neuinstallation der Server ohne Löschung — übernommene Server werden vom Anbieter niemals gelöscht; die Neuinstallation löscht die auf dem Server vorhandenen Daten (ausdrücklicher Hinweis erfolgt vor der Übernahme).
2.3 Was der Kunde beistellt und verantwortet
Section titled “2.3 Was der Kunde beistellt und verantwortet”- einen eigenen Hetzner-Cloud-Account nebst API-Token (Lese-/Schreibzugriff). Worker-Knoten, Load Balancer und Volumes entstehen im Hetzner-Projekt des Kunden und werden von Hetzner direkt gegenüber dem Kunden abgerechnet; das Vertragsverhältnis des Kunden mit Hetzner ist eigenständig und bleibt unberührt. Der Anbieter greift auf das Hetzner-Projekt ausschließlich im Auftrag des Kunden über dessen Token zu.
- seine Workloads: Auswahl, Konfiguration, Betrieb und Daten der auf dem Cluster betriebenen Anwendungen einschließlich deren Datensicherung (Ziffer 5.3 SaaS Bitkom). Der Kunde erhält hierfür vollen Cluster-Admin-Zugriff (kubeconfig, API); damit bestehen jederzeit Möglichkeiten, Anwendungsdaten und Cluster-Konfiguration in den eigenen Verantwortungsbereich zu sichern.
Kurz: Der Anbieter hält die Plattform am Laufen; seine Anwendungen betreibt der Kunde.
2.4 Verfügbarkeit, Wartung, Service Level (zu Ziffern 3.1 und 3.2 SaaS Bitkom)
Section titled “2.4 Verfügbarkeit, Wartung, Service Level (zu Ziffern 3.1 und 3.2 SaaS Bitkom)”(a) Verfügbarkeitszusage. Der Anbieter sagt für die Steuerungsebene (Control Plane) eine
Verfügbarkeit von
TODO(owner): Verfügbarkeitswert bestätigen (z. B. 99,x %) im Kalendermonat je Cluster zu.
Maßgeblich ist die Erreichbarkeit des Kubernetes-API-Servers des jeweiligen Clusters ab dem
Übergabepunkt (Ziffer 2.1). Eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht
(Ziffer 3.2 SaaS Bitkom).
(b) Ausnahmen. Als Nichtverfügbarkeit gelten insbesondere nicht: angekündigte geplante Wartung (Buchstabe c); mit Vorankündigung eintretende zusätzliche Zeiten der Nichtverfügbarkeit; Störungen der Internetverbindung jenseits des Übergabepunkts (Ziffer 1.1 SaaS Bitkom); Umstände im Hetzner-Projekt des Kunden (u. a. Worker-Knoten, Load Balancer, Volumes, Netzwerk, Kontingente, Gültigkeit des API-Tokens) und sonstige vom Kunden zu vertretende Umstände; höhere Gewalt; sowie der auf Wunsch des Kunden herbeigeführte Ruhezustand (Hibernation). Eine Nichtverfügbarkeit der Steuerungsebene unterbricht den Betrieb bereits laufender Workloads auf den Worker-Knoten grundsätzlich nicht; betroffen sind Verwaltungsfunktionen (Deployments, Skalierung, Cluster-Änderungen). Vgl. Backups & Verfügbarkeit.
(c) Geplante Wartung. Geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit im Voraus über das
Kundenportal oder per E-Mail angekündigt.
TODO(owner): übliches Wartungsfenster benennen (Wochentag, Uhrzeit in EU-Zeit).
(d) Service-Gutschrift als pauschalierte Minderung. Erreicht die Verfügbarkeit im Kalendermonat die zugesagte Quote nicht, kann der Kunde für den betroffenen Cluster und Monat eine Gutschrift auf das anteilige Entgelt nach folgender Staffel verlangen:
| erreichte Monatsverfügbarkeit | Gutschrift (Anteil des Monatsentgelts des Clusters) |
|---|---|
TODO(owner): Schwelle |
TODO(owner): z. B. 10 % |
TODO(owner): Schwelle |
TODO(owner): z. B. 25 % |
TODO(owner): Schwelle |
TODO(owner): z. B. 50 % |
Diese Gutschrift ist eine pauschalierte Minderung (§ 536 BGB) und tritt an die Stelle der im Einzelfall schwer zu beziffernden gesetzlichen Minderung; sie verdrängt diese nicht und begrenzt sie nicht der Höhe nach. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer höheren Minderung ausdrücklich vorbehalten, dem Anbieter der Nachweis einer geringeren oder ausgebliebenen Minderung. Die Gutschrift wird auf Anforderung an support@paasbox.com gewährt.
(e) Verhältnis zur Haftung. Die Haftung nach Ziffer 6.1 AV Bitkom (u. a. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Produkthaftungsgesetz, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) sowie die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Ziffer 6.2 AV Bitkom) bleiben von dieser Ziffer unberührt; sie werden weder ausgeschlossen noch der Höhe nach begrenzt. Diese Ziffer pauschaliert allein die Minderung wegen Unterschreitung der Verfügbarkeit; weitergehende gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
Diese Regelung ist ein Entwurf und vor Veröffentlichung anwaltlich zu prüfen.
2.5 Störungsmeldungen und Ansprechstelle (zu Ziffern 7 und 8 SaaS Bitkom)
Section titled “2.5 Störungsmeldungen und Ansprechstelle (zu Ziffern 7 und 8 SaaS Bitkom)”Störungen meldet der Kunde per E-Mail an support@paasbox.com unter Angabe von Team, Cluster-Name, Region, Beschreibung der Störung und Zeitpunkt des Auftretens. Die Ansprechstelle nach Ziffer 8 SaaS Bitkom ist dieselbe Adresse; sie nimmt auch Störungsmeldungen entgegen. Reaktionen erfolgen nach bestem Bemühen, typischerweise innerhalb eines Werktags; feste Reaktions- oder Beseitigungsfristen sind nicht vereinbart.
2.6 Vergütung (zu Ziffer 1 AV Bitkom)
Section titled “2.6 Vergütung (zu Ziffer 1 AV Bitkom)”Es gilt die Preisliste in der bei Bestellung gültigen Fassung (zwei Tarife: Basic und HA; Abrechnungspläne monatlich, jährlich, stündlich nach aktiven Stunden). Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt je Cluster über den Zahlungsdienstleister Stripe; eine gültige Zahlungsmethode ist Voraussetzung für den Start eines Clusters. Details zu Messung, Ausgabelimits und Zahlungsverzug: Billing & spend controls.
2.7 Vertragslaufzeit und Kündigung (abweichend von Ziffer 9 SaaS Bitkom)
Section titled “2.7 Vertragslaufzeit und Kündigung (abweichend von Ziffer 9 SaaS Bitkom)”Abweichend von Ziffer 9.2 und 9.4 SaaS Bitkom gilt je Cluster und gewähltem Abrechnungsplan:
- Monatsplan: Laufzeit ein Abrechnungsmonat, verlängert sich jeweils um einen Monat. Kündigung jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums; keine anteilige Erstattung.
- Jahresplan: Mindestlaufzeit zwölf Monate, Ende mit Ablauf der Laufzeit. Auf Anfrage erstattet der Anbieter bei vorzeitiger Beendigung den Restbetrag abzüglich der genutzten Monate zum Monatstarif (Jahrespreis = 10 Monatspreise; die Erstattung erreicht damit ab dem zehnten Monat null). Details: Erstattungsrichtlinie.
- Stundenplan (Pay-as-you-go): keine Mindestlaufzeit; die Beendigung erfolgt durch Löschen des Clusters.
- Das Löschen eines Clusters während einer laufenden Abrechnungsperiode beendet dessen Abonnement sofort; die Restlaufzeit verfällt.
Die Kündigung erfolgt per Self-Service im Kundenportal oder in Textform (E-Mail genügt) — insoweit abweichend vom Schriftformerfordernis der Ziffer 9.4 SaaS Bitkom. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt (Ziffer 9.3 SaaS Bitkom).
Ordentliche Kündigung durch den Anbieter. Ziffer 9.2 SaaS Bitkom sieht eine beidseitige ordentliche Kündigung vor; die vorstehenden Regelungen ersetzen sie nur für die Kündigung durch den Kunden. Der Anbieter kann den Vertrag über einen Cluster mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit (Jahresplan). Der Anbieter erstattet in diesem Fall die für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung bereits gezahlte Vergütung anteilig und unterstützt den Kunden beim Export seiner Daten (Ziffer 2.8) sowie beim Anbieterwechsel (Ziffer 2.11).
2.8 Daten bei Vertragsende (zu Ziffern 5.3 und 9.5 SaaS Bitkom)
Section titled “2.8 Daten bei Vertragsende (zu Ziffern 5.3 und 9.5 SaaS Bitkom)”Anwendungsdaten des Kunden liegen in dessen eigenem Hetzner-Projekt und verbleiben dort auch nach Vertragsende. Die beim Anbieter gespeicherte Cluster-Konfiguration (etcd-Zustand) wird mit der Löschung des Clusters bzw. mit Vertragsende gelöscht; der Kunde kann sie zuvor jederzeit über kubeconfig/API exportieren und ist gehalten, dies rechtzeitig zu tun. Vom Kunden übernommene (“adoptierte”) Server werden bei Vertragsende in den Bestand des Kunden entlassen — niemals gelöscht.
2.9 Datenschutz, Auftragsverarbeitung (zu Ziffer 4 SaaS Bitkom)
Section titled “2.9 Datenschutz, Auftragsverarbeitung (zu Ziffer 4 SaaS Bitkom)”Kundendaten werden ausschließlich in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union gespeichert. Soweit der Anbieter als Auftragsverarbeiter tätig wird — insbesondere hinsichtlich des beim Anbieter gehaltenen Cluster-Zustands (etcd) und dessen Sicherungen —, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) als Anlage zu dieser Leistungsbeschreibung; maßgeblich ist dessen deutsche Fassung, eine englische Übersetzung dient der Information. Die Abgrenzung, für welche Verarbeitungen der Anbieter Verantwortlicher und für welche er Auftragsverarbeiter ist, ergibt sich aus dem AVV und der Datenschutzerklärung.
2.10 Fair Use
Section titled “2.10 Fair Use”Der Pauschalpreis je Cluster setzt einen begrenzten Umfang der Steuerungsebene voraus. Die Fair-Use-Grundsätze sind Bestandteil dieser Leistungsbeschreibung. Deren Überschreitung führt zunächst zu einer Abstimmung mit dem Kunden und nicht zu einer Sperrung laufender Cluster. Die Rechte aus Ziffer 2.12 (Sperrung) und Ziffer 2.7 (Kündigung) bleiben unberührt; insbesondere bei akuter Gefährdung der Sicherheit oder bei rechtlicher Verpflichtung kann der Anbieter auch ohne vorherige Abstimmung sperren.
2.11 Anbieterwechsel und Datenportabilität (Data Act)
Section titled “2.11 Anbieterwechsel und Datenportabilität (Data Act)”Soweit PaaSbox als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) einzuordnen ist, gilt ergänzend zu den Ziffern 2.7 und 2.8 Folgendes:
- Wechselrecht. Der Kunde kann zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart oder zu eigener IKT-Infrastruktur wechseln oder mehrere Dienste parallel nutzen. Der Anbieter errichtet hierfür keine vorkommerziellen, gewerblichen, technischen, vertraglichen oder organisatorischen Hürden (Art. 23 Data Act).
- Fristen. Die maximale Frist zur Einleitung eines Wechsels beträgt zwei Monate; der Kunde kann sie nach eigenem Ermessen einmalig verlängern (Art. 25 Data Act). Bei den kurzen Laufzeiten nach Ziffer 2.7 ist eine Beendigung regelmäßig schneller möglich. Nach Ablauf der Einleitungsfrist überträgt der Anbieter die exportierbaren Daten unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen; ist dies technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies binnen 14 Arbeitstagen mit Begründung mit und schlägt einen längeren, sieben Monate nicht übersteigenden Übergangszeitraum vor.
- Unterstützung, Kontinuität, Sicherheit. Der Anbieter unterstützt den Wechsel angemessen, hält den Geschäftsbetrieb während des Wechsels aufrecht, gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau und unterrichtet den Kunden über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung.
- Exportierbare Daten. Übertragbar sind die vom Kunden über kubeconfig/API jederzeit abrufbaren Cluster-Daten (u. a. der etcd-Zustand mit den Kubernetes-Objekten). Anwendungsdaten und adoptierte Server liegen ohnehin im Hetzner-Projekt des Kunden und verbleiben dort (Ziffer 2.8). Von der Übertragung ausgenommen sind Betriebs- und Sicherheitsinformationen des Anbieters sowie Daten anderer Kunden.
- Löschung, Mindestabruffrist. Nach erfolgtem Wechsel bzw. nach Ablauf der Frist löscht der Anbieter die bei ihm verbliebenen Daten (Ziffer 2.8); für den Datenabruf gilt eine Mindestfrist von 30 Kalendertagen.
- Keine Wechselentgelte. Der Anbieter erhebt keine Wechsel- oder Datenextraktionsentgelte. Reguläre Dienstentgelte bis zum Vertragsende sowie eine etwaige verhältnismäßige Vergütung für den Restlauf eines Jahresplans (Ziffer 2.7) bleiben unberührt (Art. 29 Data Act; Wechselentgelte entfallen spätestens ab dem 12. Januar 2027).
2.12 Sperrung (Aussetzung der Nutzung)
Section titled “2.12 Sperrung (Aussetzung der Nutzung)”(a) Gründe. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Kunden zu einem Cluster ganz oder teilweise sperren, wenn
- der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist (Ziffer 1.4 Absatz 2 AV Bitkom),
- der Kunde die ihm gestattete Nutzung erheblich überschreitet oder gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt (Ziffer 2.5 SaaS Bitkom),
- der Kunde gegen den vereinbarten Verwendungszweck oder die Einsatzbedingungen dieser Leistungsbeschreibung verstößt, wie sie die Nutzungsrichtlinie festlegt (Ziffern 1.1 und 2.1 SaaS Bitkom),
- von den Leistungen oder Daten des Kunden eine akute Gefährdung der Sicherheit oder Integrität der Plattform, anderer Kunden oder Dritter ausgeht, oder
- der Anbieter durch Gesetz, gerichtliche Entscheidung oder behördliche Anordnung dazu verpflichtet ist.
(b) Verhältnismäßigkeit, Ankündigung, Abhilfefrist. Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß und die erforderliche Dauer zu beschränken; sie erfasst vorrangig die betroffene Leistung, nicht das gesamte Kundenkonto. Der Anbieter kündigt die Sperrung vorher an und setzt dem Kunden eine angemessene Frist zur Abhilfe (Ziffer 2.5 SaaS Bitkom). Bei akuter Gefährdung oder rechtlicher Verpflichtung (Buchstabe a, vierter und fünfter Spiegelstrich) kann die Sperrung ohne Vorankündigung erfolgen; der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich, soweit ihm das rechtlich gestattet ist.
(c) Dauer und Aufhebung. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages und kann ohne Kündigung nur für eine angemessene Frist, höchstens drei Monate, aufrechterhalten werden (Ziffer 2.5 SaaS Bitkom); bei Zahlungsverzug gilt Ziffer 1.4 Absatz 2 AV Bitkom (in der Regel höchstens sechs Monate). Der Kunde hat Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung, sobald er nachgewiesen hat, dass der Sperrgrund entfallen ist und künftig unterbleibt (Ziffer 2.7 SaaS Bitkom).
(d) Wirkung auf Daten und Vergütung. Eine Sperrung löscht keine Daten. Die im Hetzner-Projekt des Kunden liegenden Ressourcen — Worker-Knoten, Load Balancer, Volumes und adoptierte Server — bleiben unberührt; sie stehen weiterhin im Zugriff des Kunden und werden von Hetzner unverändert unmittelbar dem Kunden berechnet. Bereits laufende Workloads auf den Worker-Knoten werden durch eine Sperrung der Steuerungsebene grundsätzlich nicht unterbrochen (Ziffer 2.4 Buchstabe b). Für die Dauer einer vom Kunden zu vertretenden Sperrung bleibt die Vergütungspflicht bestehen.
Diese Regelung ist ein Entwurf und vor Veröffentlichung anwaltlich zu prüfen.
3. Kundenkreis; Verbraucher
Section titled “3. Kundenkreis; Verbraucher”Das Angebot richtet sich an Unternehmer (§ 14 BGB). Verbraucher (§ 13 BGB) mit Wohnsitz in der Europäischen Union können gleichwohl bestellen; für sie gehen zwingende gesetzliche Verbraucherrechte den vorstehenden Regelungen und den Bitkom-Modulen vor. Verbrauchern steht ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu; mit der ausdrücklich verlangten sofortigen Bereitstellung eines Clusters erklärt der Verbraucher seine Zustimmung zur sofortigen Vertragsausführung und nimmt zur Kenntnis, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Leistungserbringung erlischt. Außerhalb der EU wird PaaSbox ausschließlich Unternehmern angeboten.
4. Schlussbestimmungen
Section titled “4. Schlussbestimmungen”Es gilt im Übrigen Ziffer 8 AV Bitkom (u.a. deutsches Recht, Ausschluss des UN-Kaufrechts). Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Seite und der Bitkom-Module; englische Fassungen dienen der Information.